Satzung des Kreisseniorenrates des Rhein-Neckar-Kreises e.V.
Präambel
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt.
Alle entsprechenden Angaben beziehen sich auf Angehörige beider Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz
- Die auf dem Gebiet der Seniorenarbeit im Rhein-Neckar-Kreis tätigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen „Kreisseniorenrat des Rhein-Neckar-Kreises e.V.“ zusammen.
- Innerhalb des Kreisseniorenrates behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
- Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wurde im Jahr 1990 ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Zweck des Vereins:
Der Kreisseniorenrat des Rhein-Neckar-Kreises e.V. fördert folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Kreisseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere wie folgt:
- Der Kreisseniorenrat tritt für die Interessen älterer Menschen im Kreisgebiet ein und versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustauschs auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sozialpolitischem Gebiet.
- Der Kreisseniorenrat macht die Öffentlichkeit sowie staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
- Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der Kreisseniorenrat ältere Menschen über sie betreffende Angelegenheiten. Er sorgt für die Koordination von Projekten und Aktionen für die ältere Generation.
- Der Kreisseniorenrat des Rhein-Neckar-Kreises e.V. ist Mitglied des Landesseniorenrates Baden-Württemberg und orientiert sich an dessen Zielen.
- Der Kreisseniorenrat wirkt auf die Bildung von Stadt- und Ortsseniorenräten im Kreisgebiet hin.
- Der Kreisseniorenrat unterhält nur Einrichtungen und Projekte zur Erfüllung seines Zweckes und seiner Aufgaben gemäß § 2 der Satzung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisseniorenrates Rhein-Neckar-Kreis e.V. können gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen werden, die auf dem Gebiet der Seniorenarbeit nicht gewinnorientiert tätig sind.
- Mitglied des Kreisseniorenrates sind alle gewählten und kraft Amtes berufenen Vorstandsmitglieder.
- Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der ehrenamtlichen Seniorenarbeit aktiv und erfahren sind, können ebenfalls Mitglied werden.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats eine einmalige schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Kreisseniorenrates zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats eine schriftliche Beschwerde zulässig, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Organe
Organe des Kreisseniorenrates sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
- Zusammensetzung:
a) dem Vorstand
b) je einem Delegierten eines jeden Mitgliedes nach § 3 Nr. 1 – 2 und den Einzelmitgliedern nach § 3 Nr. 3 - Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen sowie die Auflösung des Vereins.
- Empfehlungen für die Arbeit des Kreisseniorenrats.
- Wahl des Vorstands und zweier Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung.
- Entscheidung über Beschwerden nach § 3 Nr. 4 und 6.
- Genehmigung des Haushaltsplans.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstands.
- Weitere Bestimmungen:
- Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
- Zusammensetzung des Vorstands:
- Vorsitzender
- 2 stellvertretende Vorsitzende
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
- Bis zu 6 Beisitzer
- Vertreter der Mitglieder der Liga der Freien Wohlfahrtspflege
- Vertreter der Stadtseniorenräte der großen Kreisstädte des Rhein-Neckar-Kreises
- Amtsdauer und Beschlussfassung:
- Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 7 Finanzen
- Die finanziellen Aufwendungen des Kreisseniorenrates werden durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt.
- Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
- Der Kreisseniorenrat erstellt jährlich einen Haushaltsplan.
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisseniorenrates fällt das Vermögen des Vereins an den Rhein-Neckar-Kreis, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 04.06.2018 in Kraft.